Statuten des VHÖ

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am
     22. und 23. November 1968 in Baden bei Wien
geändert auf der Generalversammlung am
     26. November 1978 in Baden bei Wien
auf der Generalversammlung am
    19. Jänner 1985 in Bad Kleinkirchheim
auf der Generalversammlung am
    17. Jänner 1987 in Bad Kleinkirchheim
auf der Generalversammlung am
    18. Jänner 1991 in Schladming
auf der Generalversammlung am
   20. März 1999 in Ansfelden
auf der Generalversammlung am
   11. April 2003 in Salzburg
auf der außerordentlichen Generalversammlung am
   08. Oktober 2004 in Salzburg
auf der Generalversammlung am
   15.04.2005 in Salzburg
auf der Generalversammlung am
   13.04.2007 in Salzburg
auf der Generalversammlung am
   24.04.2009 in Salzburg
auf der Generalversammlung am
   15.04.2011 in Salzburg
und auf der Generalversammlung am
   11.11.2022 in Linz

 

§ 1: Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Verband der Hörakustiker Österreichs". Der Sitz des Verbandes ist Wien, seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich.

§ 2: Verbandszweck
Der Verband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
a) Förderung der Hörakustik in Österreich.
b) Vertiefung der Beziehungen zwischen den Mitgliedern zur Erforschung und Lösung von Problemen von allgemeinem Interesse.
c) Durchführung gesellschaftlicher Veranstaltungen.
d) Regelmäßige Information der Mitglieder.
e) Fachliche und juristische Beratung der Mitglieder sowie Einbringung von Klagen durch hierzu aufgrund ihrer Berufsberechtigung befugten Personen.
f) Öffentlichkeitsarbeit.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks
Immaterielle Mittel:
a) Pflege der Gemeinschaft und des Standesbewusstseins, Zusammenarbeit mit den Fachärzten und deren Standesorganisationen, den Fachkliniken und den Schwerhörigenverbänden.
b) Förderung der Aus- und Weiterbildung von Fachkräften für die Anpassung von Hörgeräten (Hörakustiker) nach dem bestehenden Berufsbild und den aktuellen Ausbildungsrichtlinien.
c) Unterstützung der Innungen.
d) Erarbeiten von Empfehlungen und Richtlinien zur Schaffung verbindlicher Normen für die Prüfung und die Qualität von Hörgeräten und deren Anpassung.
e) Zusammenarbeit mit allen Verbänden und Organisationen der Hörakustik auf internationaler Basis.
Materielle Mittel:
f) Mitgliedsbeiträge.
g) Förderungsbeiträge.
h) Sponsoring.
i) Spenden.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
a) Ordentliche Mitglieder OM (gewerbeberechtigte Hörakustiker).
b) Außerordentliche Mitglieder AM (unselbstständige Hörakustiker)
c) Außerordentliche Mitglieder LM (Lehrlinge - Auszubildende)
d) Außerordentliche Mitglieder SM (z.B. Großhändler, Industrie)
e) Fördernde und internationale Mitglieder.
f) Ehrenmitglieder EM:
Ordentliche Mitglieder, die sich um das Fachgebiet besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Generalversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern des Verbandes ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf Antrag endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Zustimmung des jeweiligen Mitglieds zur edv-mäßigen Erfassung seiner personenbezogen Daten. Bei Widerruf seiner Zustimmung endet die Mitgliedschaft automatisch.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
a) Ordentliche Mitglieder können die Mitgliedschaft durch Austrittserklärung beenden. Diese ist jeweils sechs Monate vor Jahresschluss (Kalenderjahr) zulässig und muss durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erfolgen.
b) Außerordentliche Mitglieder können ihren Austritt aus dem Verband mit eingeschriebenem Brief jeweils drei Monate vor Jahresschluss (Kalenderjahr) an den Vorstand erklären.
c) Die ordentliche Mitgliedschaft endet ohne Erklärung durch Ableben des Mitglieds, mit dem Ausscheiden des Hörakustikers bzw. der Auflösung des Betriebes.
Ausschluss:
Dieser kann auf Antrag des Vorstandes und Beschluss des Schiedsgerichts ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied den Zielsetzungen des Verbandes zuwiderhandelt, satzungsgemäße Beschlüsse oder Anordnungen des Verbandes nicht befolgt, oder wenn ohne Grund die Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher, eingeschrieben übersandter Aufforderung mehr als sechs Monate ausständig bleiben.
Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen einen Ausschluss aus dem Verband hat das Mitglied das Recht des Einspruchs an das Schiedsgericht, und, nachdem dieses entschieden hat, an die nächste Generalversammlung, welche endgültig mit drei Viertel Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, aus denselben Gründen wie der Ausschluss, kann von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands beschlossen werden.
Ansprüche:
Mit Beendigung der Mitgliedschaft entfallen jegliche Ansprüche an den Verband. Verbindlichkeiten bleiben jedoch bestehen und sind voll zu erfüllen. Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ist ausgeschlossen.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ordentliche Mitglieder:
a) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu beanspruchen. Den ordentlichen Mitgliedern steht das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung zu.
b) Juristische Personen werden durch jeweils einen von ihnen namhaft gemachten, gewerbeberechtigten bevollmächtigten Vertreter vertreten.
c) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Verbandes leiden könnten, sowie einen Beitrag zur Erreichung der Verbandsziele zu erbringen. Sie haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Organe des Verbandes zu beachten und sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge zum Fälligkeitstermin verpflichtet.
d) Den ordentlichen Mitgliedern steht das Recht zu, im Geschäftsverkehr und in der Werbung das Zeichen des Verbandes (Verbandsemblem) zu führen.
Außerordentliche, fördernde und internationale Mitglieder:
Außerordentlichen, fördernden und / oder internationalen Mitgliedern steht kein Stimmrecht sowie kein aktives und passives Wahlrecht in der Generalversammlung zu. Ansonsten haben sie die selben Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder.
Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder sind den ordentlichen Mitglieder in jeder Hinsicht gleichgestellt. Sie sind jedoch nicht zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

§ 8: Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre statt. Sie ist vom Vorstand vier Wochen vor Beginn schriftlich zu Handen der Mitglieder unter Angabe von Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung einzuberufen.
Die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung wird vom Vorstand erstellt. Die Einladungen erfolgen schriftlich. Zwischen dem Tag der Aussendung und dem Tag der Versammlung müssen mindestens vier Wochen liegen.
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Außerordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erforderlich macht oder, wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung verlangt. Die außerordentliche Generalversammlung ist binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags auf Einberufung beim Vorstand durchzuführen. Als Tag des Eingangs ist der Tag nach ordnungsgemäßer Postaufgabe anzusehen.
Die Generalversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ausschreibung (Einberufung) zu dem an diesem angegebenen Ort und Datum und der angegebenen Uhrzeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder oder Bevollmächtigten beschlussfähig.
Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind jedoch nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf einen anderen stimmberechtigten Vertreter übertragen werden, jedoch darf jedes stimmberechtigte Mitglied nur über eine Vollmachtstimme eines abwesenden Mitglieds verfügen.
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Abberufung eines gewählten Vorstandes bedürfen einer drei Viertel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, ansonsten beschließen diese mit einfacher Mehrheit.
Über die Generalversammlung ist allen Mitgliedern ein Protokoll zuzustellen. Dieses gilt als genehmigt, falls nicht, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang der Protokollabschrift beim Mitglied, schriftlich Einspruch erhoben wird. Als Zugangstag gilt der Tag, welcher dem Tag der Postaufgabe folgt.

§ 9: Aufgaben der Generalversammlung
Die Generalversammlung beschließt über:
1) den Jahresbericht des Vorstandes,
2) die Jahresrechnung, in der sämtliche Einnahmen und Ausgaben für das zurückliegende Wirtschaftsjahr nachzuweisen sind,
3) die Entlastung des Vorstandes,
4) die Höhe der Jahresbeiträge und den Haushaltsplan, der vom Vorstand für die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben aufzustellen ist. Sie beschließt über die Höhe der Beträge, über die der Vorstand frei verfügen kann.
5) die Höhe der Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder,
6) die Neuwahl des Vorstandes, die Wahl von Ausschüssen, die Wahl der Rechnungsprüfer und die Wahl des Schiedsgerichts,
7) Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
8) die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
9) Satzungsänderungen,
10) die Auflösung des Verbandes.

§ 10: Vorstand
Der Vorstand besteht aus
1) dem Präsidenten,
2) dem 1. Vizepräsidenten,
3) dem 2. Vizepräsidenten,
4) dem Schriftführer und dessen Stellvertreter,
5) dem Kassier und dessen Stellvertreter
und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

§ 11: Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Durchführung von Beschlüssen des Verbandes. Neben den ihm in den Statuten eingeräumten Aufgaben führt er jene durch, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Der Präsident, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident, beruft mit einer Frist von mindestens vier Wochen die Generalversammlung schriftlich ein und leitet sie.
Der Vorstand erhebt die festgesetzten Mitgliedsbeiträge, die zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes erforderlich sind.
Vertretungsberechtigt sind immer der Präsident und ein Vizepräsident, im Verhinderungsfalle des Präsidenten die beiden Vizepräsidenten. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
2) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen,
3) Verwaltung des Verbandsvermögens. Die vom Vorstand frei verfügbaren Beträge werden von der Generalversammlung festgelegt.
4) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Verbandsmitgliedern,
5) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Verbandes.
Die Mitglieder des Vorstandes versehen ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis wird eine von der Generalversammlung festzusetzende Entschädigung gewährt. Für Verwaltungs- und Geschäftsführungsarbeiten können nach Festlegung im Haushaltsplan besondere Aufwendungen beschlossen werden.

§ 12: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:
Der Präsident und / oder die Vizepräsidenten vertreten den Verband nach außen.
Im Innenverhältnis gilt folgendes:
1) Der Präsident führt den Vorsitz in den Generalversammlungen und den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.
2) Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Verbandsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbandes verantwortlich.Der Kassier ist vom Verband und Vorstand auch ermächtigt und bevollmächtigt, sämtliche Geldgeschäfte bei der Bank für den Verband abzuschließen und zu erledigen und von der Bank alle Auskünfte (Kontoauszüge; auch online) zu verlangen.

4) Die in den Vorstandssitzungen und Generalversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Das Gleiche gilt für sonstige Ausfertigungen und Bekanntmachungen.
5) Die Stellvertreter des Präsidenten, des Schriftführers oder des Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn der Präsident, der Schriftführer oder der Kassier verhindert ist; die Wirksamkeit von Vertretungsverhandlungen wird dadurch nicht berührt.
§ 13: Rechnungsprüfer

Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Sie haben die laufenden finanziellen Belange des Verbandes zu prüfen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten.

§ 14: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 15: Auflösung
Über die freiwillige Auflösung des Verbandes entscheidet die schriftliche Abstimmung, bei der mindestens drei Viertel aller Mitglieder mit eingeschriebenem Brief ihre Stimme abgeben müssen.
Bei einer freiwilligen Auflösung fällt das Vermögen des Verbandes entsprechend dem Beschluss der Generalversammlung nach dem Anteil der Mitglieder in den einzelnen Bundesländern an die gesetzlichen Landes-Kammerorganisationen der Hörakustiker.

 

 Ing. Thomas Aigner                                            
Präsident                                                           

 

Werner Freundsberger
Schriftführer